Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 17 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3941/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3942/16Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.02.2026 – 12 CE 25.2236
- VG Köln, 31.10.2016 – 26 K 5681/15Zitiert von 4
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 17/18 R(Gemeinsamer Bundesausschuss - Bewertung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode (hier: Proteomanalyse des Urins zur Klärung einer diabetischen Nephropathie) - Aussetzung des Verfahrens, weil Vorliegen fehlender Erkenntnisse für abschließende Bewertung in absehbarer Zeit zu erwarten - kein Anspruch des Herstellers oder Anbieters auf Einleitung eines Bewertungsverfahrens zum Erlass einer Erprobungsrichtlinie im Hinblick auf dieselbe Methode - Anforderungen an die Feststellung eines Erprobungspotenzials iSd § 137e SGB 5 - Maßgeblichkeit der vom Antragsteller bei Antragstellung eingereichten Studien - Berücksichtigung anderer Erkenntnisse)Zitiert von 7
- BSG, 07.10.2015 – B 8 SO 1/14 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - örtliche Zuständigkeit für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - ordnungsgemäße Besetzung der Schiedsstelle - Anrufung der Schiedsstelle während des laufenden Vereinbarungszeitraums zwecks Neufestsetzung der Investitionskosten - keine Notwendigkeit der Kündigung oder sonstigen Beendigung der laufenden Vergütungsvereinbarung - Nichtvorliegen einer unvorhersehbare wesentliche Veränderung iS des § 77 Abs 3 SGB 12 - Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle)Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 30.10.2025 – 15 B 108/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2025 – 9 S 1224/23Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2024 – L 3 AS 455/24Zitiert von 1
44 Entscheidungen zu § 17 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/17#abs-1 (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/17#abs-2 (2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.